Satzung
Schützenverein „Senftenberg 1425 e. V. „
Vereinssatzung vom 23.03.1990 vollständig geändert durch
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.10.2007
eingetragen in das Vereinsregister des Kreisgericht Senftenberg
unter der Registriernummer 1 am 24.04.1990
geändert eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgericht Cottbus
unter der Registriernummer 2424 CB am 06.11.2006
Die Satzung tritt am 01.11.2007 in Kraft.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Senftenberg 1425 e. V.“
Sitz des Vereins: 01968 Senftenberg
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ gemeinnützige Zwecke“ der Abgabeordnung, die durch die Pflege, Ausübung und Erhalt der Tradition des Schießsportes und Durchführung von schießsportlichen Veranstaltungen realisiert werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das 1. Geschäftsjahr begann am Tage der Neugründung des Schützenvereins und endete am 31.12.1990.
Danach ist jedes Kalenderjahr gleich Geschäftsjahr.
§ 4
Mitglieder
Der Verein besteht aus:
- Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern,
- Mitgliedern im Kinder- und Jugendalter.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Bestätigung des Vorstandes.
Eine Ablehnung der Aufnahme muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
Bei Kinder und Jugendlichen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Mitgliedschaft notwendig.
§ 5
Stimmrecht
Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Spruchrecht und alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr Stimmrecht.
Die Höhe aller Beiträge wird jährlich neu durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beiträge für das laufende Jahr sind spätestens bis zum 31.03. zu entrichten.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.
Der Ausschluss kann erfolgen bei:
- Beitragsrückständen trotz erfolgter 2. Mahnung in 4 Wochen,
- Verstoß gegen die Satzung des Vereins,
- Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, welches zur Schädigung des Ansehens des Vereins führt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist dabei die Möglichkeit zur persönlichen Verteidigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sachleistungen und Spenden erfolgt nicht, es erlöschen alle Ansprüche aus den Mitgliedsverhältnissen. Vereinseigentum und Vereinsausweis sind abzugeben.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Oberschützenmeister und dem Schützenmeister (Schatzmeister).
Der Präsident und der Oberschützenmeister sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt, dass der Oberschützenmeister nur bei Verhinderung des Präsidenten den Verein vertritt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 EUR verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
Der erweitere Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand,
- dem Schriftwart,
- dem Sportwart,
- dem Jugendwart,
- und bis zu 4 Beisitzern.
§ 8
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 9
Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Mitglieder können Vorstandsmitglieder werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
§ 10
Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Alle Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und vom Präsidenten und vom Schriftwart zu unterzeichnen.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, einen Ersatz zu benennen und ihn in der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzustellen.
§ 11
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit.
Für eine Vereinsauflösung ist in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung eine 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins notwendig. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 12
Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftwart zu unterzeichnen ist.
§ 13
Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 14
Auflösung, Liquidation
Im Fall der Auflösung des Vereins sind der Präsident und der Oberschützenmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beauftragt.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
Bei Auflösung, Liquidation des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Senftenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 12.10.2007 beschlossen und tritt ab 01.11.2007 in Kraft.